Besteuerung der staatlichen Zuschüsse für Gas, Erdwärme, Strom und Co.
Zur Milderung der Folgen der gestiegenen Kosten für Heizung und Strom hat der Bund verschiedene Gegenmaßnahmen beschlossen. Hierunter fallen insbesondere folgende Zuschüsse:
Erdgas‐Wärme‐Soforthilfe:
Erdgas‐ und Wärmekunden mussten keinen Abschlag für Dezember 2022 entrichten. Es war kein Antrag erforderlich.
Erdgas‐Wärmepreisbremse:
Privathaushalte, KMU (Verbrauch < 1,5 Mio. kWh/Jahr): fixer Preis für Erdgas (12 Cent) bzw. Fernwärme (9,5 Cent) je kWh bzgl. 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
Industriekunden (Verbrauch ≥ 1,5 Mio. kWh/Jahr, ): fixer Preis für Erdgas (7 Cent) bzw. Fernwärme (7,5 Cent) je kWh bzgl. 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
Strompreisbremse:
Privathaushalte, KMU (Verbrauch ≤ 30.000 kWh/Jahr): fixer Preis für Strom (40 Cent) je kWh bzgl. 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
Industriekunden (Verbrauch > 30.000 kWh/Jahr): fixer Preis für Strom (13 Cent) je kWh bzgl. 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
Zuschüsse für Heizöl und Pellets: Wer im Jahr 2022 mehr als doppelt so viel für Heizöl oder Pellets bezahlen musste als 2021, soll 80% dieses Mehrbetrags erstattet bekommen (max. 2.000 €). Die Hilfen sind bundesweit angekündigt. Bisher wurden sie aber nur für das Bundesland Berlin in die Praxis umgesetzt.
Besteuerung
Derzeit ist einzig die Besteuerung der Erdgas‐Wärme‐Soforthilfe gesetzlich geregelt. Diese soll von sog. „Besserverdienern“ ab einem Einkommen von 66.915 € (bzw. 133.830 € bei Zusammenveranlagung) zu einem bestimmten Anteil versteuert werden müssen. Der zu versteuernde Anteil der Förderung nimmt dann mit steigendem Einkommen weiter zu. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 € (bzw. 208.018 € bei zusammenveranlagten Ehegatten) ist der volle Betrag der Förderung zu versteuern.
Bei Privathaushalten wird die Besteuerung der Hilfen regelmäßig erst im VZ 2023 erfolgen.
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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