Viertes Corona‐Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht!
Die Bewältigung der Folgen der Corona‐Pandemie hält weiterhin Wirtschaft und Steuerpflichtige in Atem. Viele Förder‐ und Billigkeitsmaßnahmen der „alten“ Corona‐Hilfegesetze laufen aktuell aus. Die Politik will hier ihre Unterstützungsmaßnahmen verlängern und zum Teil ausbauen. Sie hat daher ein „Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona‐Krise (4. Corona‐Steuerhilfegesetz)“ vorgelegt. Damit sollen der – aufgestockte – besondere Verlustrücktrag und Investitionsimpulse ebenso verlängert werden, wie die Homeoffice‐Pauschale, der steuerfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, die Steuerfreiheit von Sonderleistungen für in bestimmten Einrichtungen tätige Arbeitnehmer und die Steuererklärungsfristen.
Folgende Maßnahmen des Gesetzentwurfes sind hierbei hervorzuheben:
- Vom Arbeitgeber aufgrund bundes‐ oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen ‐ insbesondere Krankenhäusern ‐ tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona‐Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 €
steuerfrei gestellt. - Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
- Die bestehende Regelung zur Homeoffice‐Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona‐Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
- Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
- Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein
weiteres Jahr verlängert. - Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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