Anpassung des Zinssatzes nach § 233a Abgabenordnung (AO)
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Sommer letzten Jahres den Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs‐ und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 31.07.2022 aufgefordert.
Mit Spannung wurde nun erwartet, wie die Finanzverwaltung auf diesen Beschluss reagiert. Bis dato erfolgen entsprechende Bescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 ohne Zinsfestsetzung. Diese soll dann nach Festsetzung eines geänderten (verfassungsmäßigen Zinssatzes) nachgeholt werden.
Hinweis:
Die Verfassungswidrigkeit bezieht sich nur auf den Verzinsungszeitraum selbst. Eine Steuernachzahlung für 2017, die sich aufgrund eines aktuellen Änderungsbescheides ergibt, enthält also sowohl eine im Ergebnis verfassungskonforme Zinsfestsetzung (für den Zeitraum 31.12.2018) als auch eine verfassungswidrige Zinsfestsetzung (für den Zeitraum ab dem 01.01.2019).
Aktueller Gesetzesentwurf sieht deutliche Absenkung vor!
Nunmehr hat das zuständige Bundesministerium der Finanzen einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Hiernach soll u.a. der Zinssatz für Nachzahlungs‐ und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Damit nimmt der Gesetzgeber eine deutliche und so nicht erwartete Korrektur der Verzinsung von Steuernachzahlungsansprüchen vor.
Dynamische Anpassung vorgesehen
Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum 01.01.2026.
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